Aktuelles

Wie das Bundesverfassungsgericht heute bekannt gab, werden die Beschwerden gegen den § 184l des Strafgesetzbuchs zurückgewiesen. Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gilt damit als verfassungskonform. In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass das Verbot zwar in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, aber nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreife. Alleine dadurch, dass die Nutzung von Puppen ein Missbrauchsrisiko erhöhen könnte, entstehe ein Sozialbezug, der die Verwendung von Puppen auch in privaten Räumlichkeiten dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe. Das Ziel, Kinder und Jugendliche zu schützen, sei dabei von derart herausragender Bedeutung, dass auch schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich legitim und verhältnismäßig seien. Dass es keine klaren Beweise dafür gibt, dass die Nutzung von Puppen Kinder gefährden kann, sei dabei im Grunde irrelevant, denn im Angesicht einer unklaren Beweislage könne der Gesetzgeber von einer Schädlichkeit grundsätzlich ausgehen.

Mit der Argumentation zementiert das Bundesverfassungsgericht die Rechtfertigung, sämtliche Ausdrücke pädophiler Sexualität unabhängig von ihrer tatsächlichen Schädlichkeit zu bestrafen. Wir werden uns in den folgenden Tagen tiefer mit der Argumentation des Gerichts beschäftigen. Erwähnenswert ist jedenfalls, dass zwei der acht Richter dagegen gestimmt haben, die Beschwerden abzuweisen. Richter Offenloch kritisiert die Entscheidung des Senats in einem Sondervotum scharf und bezeichnet das Puppenverbot als „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“, und die daraus entstehenden Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht würden sich „mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen“ lassen. Wir stimmen den Einschätzungen von Richter Offenloch vollumfänglich zu.


In Kürze ist es soweit: im Wochenausblick des Bundesverfassungsgerichtes für die 27. Kalenderwoche sind die Entscheidungen zu den Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (Aktenzeichen 2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22) für den kommenden Donnerstag, 2. Juli 2026 aufgelistet. Somit kommt die Entscheidung auf den Tag genau vier Jahre, nachdem die Beschwerden beim BVerfG eingereicht wurden.

Falls sich dieser Termin nicht kurzfristig ändert, wird die Entscheidung am 02.07.2026 ab 09:30 Uhr auf der Website des Bundesverfassungsgerichts abrufbar sein.


2024 beschloss die EU die KI-Verordnung, einen Satz an Regeln, die künstliche Intelligenz in Europa regulieren und sicherstellen sollen, dass Grund- und Menschenrechte beim Einsatz von KI-Systemen gewahrt bleiben. Diese Woche beschlossen EU-Kommission und das EU-Parlament nun den KI-Omnibus, der viele Regeln aus der KI-Verordnung abändert, noch bevor diese überhaupt völlig in Kraft getreten sind. Während die meisten Regeln nachträglich zu Gunsten von Industrie und Wirtschaft abgeschwächt und verzögert werden, enthält der Omnibus außerdem neue Verbote von KI-Systemen, die sexualisierte Bilder von Personen (meist Frauen) gegen deren Willen erstellen können (sogenannte Nudifyer-Apps) als auch solche, die kinderpornografische Inhalte generieren oder anpassen können. Anlass dieses Verbots waren die Skandale um Elon Musks KI Grok, die Ende letzten Jahres in großen Stil sexualisierte Deepfakes gegen den Willen der abgebildeten Personen generierte, als auch der Fall um Collien Fernandez, die ihrem Ex-Mann vorwirft, mit gefälschten Profilen von ihr sexualisierte Kontakte zu Männern online aufgebaut zu haben.

Während Verbote von KI-Systemen, die dazu bestimmt sind real existierende Personen gegen ihren Willen virtuell auszuziehen durchaus noch nachvollziehbar sind, geht der Omnibus im Bereich Kinderpornografie noch weiter und stellt sämtliche KI-Systeme zur Generierung entsprechender Inhalte unter Strafe, selbst wenn diese gar keine Inhalte real existierender Kinder generieren. Verboten wird neben dem Betreiben und öffentlichen Anbieten solcher Systeme auch schon die Verwendung. Begründet wird dies damit, dass solche Systeme „besonders schädlich und missbräuchlich“ seien, eine „schwerwiegende Gefahr für die Menschenwürde und die Rechte des Kindes“ darstellen und die Gefahr bergen würden, „dass sexuelle Gewalt gegen Kinder normalisiert, verstärkt und fortgesetzt wird.“ Bis heute gibt es keine Belege dafür, dass rein fiktive Kinderpornografie diese Wirkung haben kann.

Gleichzeitig erlaubt der Omnibus den Einsatz solcher Systeme für Polizeibehörden zum Zweck der Strafverfolgung. Darin offenbart sich ein fundamentaler Widerspruch: Wenn KI-generierte Kinderpornografie in jedem Fall so gefährlich und schädlich ist, wie es der Omnibus darstellt, dann gibt es eigentlich keine Rechtfertigung dafür, dass solches Material ausgerechnet von Strafverfolgungsbehörden in den Umlauf gebracht werden darf. Gelten andersherum KI-generierte Inhalte als moralisch vertretbar, wenn sie keine echten Kinder betreffen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, diese für den Rest der Bevölkerung unter Strafe zu stellen.


Am heutigen Dienstag wurde im Nationalrat der Schweiz mit großer Mehrheit ein Vorstoß des Sozialdemokraten Jean Tschopp angenommen, der eine Meldepflicht für kinderpornografische Inhalte einführen soll. Das brisante dabei: diese Meldepflicht soll nicht nur für Betreiber für Online-Plattformen gelten, sondern auch für Fachpersonal, worunter zum Beispiel auch Ärzte, Psychologen und Psychiater fallen können.

Darauf wies in der Parlamentsdebatte ausgerechnet der Vertreter der rechtspopulistischen SVP, Rémy Wyssmann, hin. Er befürchtet, dass Fachpersonal, die Pädophile behandeln in der Zukunft nur noch die Wahl haben, sich entweder strafbar zu machen oder durch eine Meldung das Vertrauensverhältnis zum Klienten zu zerstören. Trifft diese Befürchtung zu, dürfte dies etwa Präventionsprogramme wie Kein Täter Werden Schweiz oder Forio betreffen.

Der Initiator Tschopp, der in seiner Rede heftig gegen Pädophile hetzte und unter anderem davon sprach, dass Pädophilie „mit aller Kraft bekämpft“ werden müsse, möchte das Berufsgeheimnis zwar lockern, sprach aber auch von Ausnahmen für Fachärzte. Wie diese Ausnahmen konkret aussehen sollen, steht bis jetzt noch nicht fest.

Als Nächstes muss nun der Ständerat über den Vorstoß abstimmen. Wird der Vorschlag dort ebenfalls angenommen, muss der Bundesrat danach einen entsprechenden Gesetzesvorschlag formulieren und zur Abstimmung in das parlamentarische Verfahren einbringen.


Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat vor dem Landgericht Braunschweig Anklage gegen die niedersächsische AfD-Landtagsabgeordnete Vanessa Behrendt erhoben, zu sieben Fällen von Volksverhetzung, Beleidigung und verhetzender Beleidigung. Behrendts Immunität war aufgrund der laufenden Ermittlungen innerhalb des Jahres 2025 zweimal aufgehoben worden, zuletzt im November.

Behrendt hatte u.a. im Oktober 2024 auf X die Regenbogenflagge als Symbol für die „Machenschaften pädophiler Lobbygruppen“ bezeichnet. Aber auch gegen pädophile Menschen direkt hetzte sie. So bezeichnete sie Wir sind auch Menschen als „Kinderschänder-Seite“ und drohte uns sogar mit Strafanzeige. Nachdem Community-Mitglied Consuela Anzeige gegen Behrendt gestellt hatte, reagierte sie, indem sie Consuelas Klarnamen sowie seine Adresse öffentlich auf X postete. Daher wird Behrendt auch die gefährdende Verbreitung personenbezogener Daten vorgeworfen.

Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat nun nach rund einem Jahr Ermittlungen Anklage gegen Behrendt erhoben. Nun muss das Landgericht Braunschweig prüfen, ob und ggf. wann es zum Verfahren kommt.


Ein gelernter Kinderpfleger aus Lüdenscheid hatte sich entschieden, seinen Job aufzugeben, nachdem er festgestellt hatte, dass er pädophil ist. Daraufhin meldete er sich bei der Agentur für Arbeit, um einen neuen Job zu finden, und nannte seine Pädophilie als Grund für die Aufgabe seines bisherigen Berufes. Der zuständige Abteilungsleiter informierte daraufhin die Kriminalpolizei – ohne, dass es konkrete Hinweise auf Straftaten gab. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss, dass Smartphone des Mannes wurde sichergestellt. Auf dem Handy wurden zwar 26 kinderpornographische Bilder gefunden, diese Bilder waren jedoch „eindeutig fiktionale Darstellungen – eher comic-artig“, und somit im Besitz legal. Nach Einsicht in die Dateien plädierte die Staatsanwältin auf Freispruch, mit der Begründung: „Das erfüllt keinen Straftatbestand.“ Der Richter sprach den Beschuldigten daraufhin frei.

Der Fall lässt - nicht zum ersten Mal - enorme Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit im Umgang mit Pädophilen aufkommen. Es ist fraglich, der Arbeitsvermittler die persönlichen Daten des Mannes überhaupt hätte preisgeben dürfen. Die Weitergabe von persönlichen Daten durch Behörden unterliegt ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Die Anwältin des Mannes zweifelte daher die Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung an. Dass der Verdacht auf Besitz von Kinderpornographie nur damit begründet wird, dass die verdächtigte Person pädophil ist, ist leider kein Einzelfall. Sogar das Bundesverfassungsgericht hat diskriminierende Vorgehensweisen dieser Art in der Vergangenheit bereits legitimiert.

Der Fall sendet zudem ein sehr problematisches Signal an alle Pädophilen. Den Ermittlungsbehörden scheint es egal zu sein, ob wir uns tatsächlich straffällig verhalten oder nicht. Wir werden regelmäßig unter Generalverdacht gestellt. Aber sind es nicht genau solche Vorgehensweisen von Ermittlungsbehörden, wodurch die Risikofaktoren für die Nutzung von Missbrauchsabbildungen sogar eher erhöht werden?


Wir wünschen allen Unterstützer:innen von Wir sind auch Menschen ein fantastisches Jahr 2026! Das nächste Jahr könnte entscheidend für die gesellschaftlichen Debatten rund um Pädophilie werden. Mit Spannung erwarten wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Sexpuppen mit kindlichen Aussehen. Ursprünglich sollte die Entscheidung schon im vergangenen Jahr erfolgen, wird wegen Verzögerungen aber voraussichtlich erst 2026 erfolgen. Eine positive Entscheidung würde die Rechte pädophiler Menschen wesentlich vor politischer Willkür schützen.

Ebenfalls für 2026 erwartet wird die Veröffentlichung einer umfangreichen Studie zum Präventionsprojekt Kein Täter Werden. Diese erste unabhängige Evaluation des Projekts wird voraussichtlich dazu beitragen, die Frage zu beantworten, ob das Projekt hält, was es verspricht und wirklich dabei hilft, dass Klienten „kein Täter werden“. Auch, wenn die Auswirkungen der Therapie auf die Prävention von sexualisierter Gewalt gegen Kinder sicherlich im Fokus stehen werden, hoffen wir, dass die Studie auch den Effekt der Therapie auf das Wohlbefinden pädophiler Klienten betrachtet.

Eine konkrete Neuerung gibt es bereits anzukündigen. In den letzten Monaten hat ein Team aus Freiwilligen am Aufbau eines neuen Forums gearbeitet, das den Selbsthilfechat Die P-Punkte ergänzen soll. Anders als der Chat wird der Fokus des Forums weniger auf Selbsthilfe, und mehr auf Diskussionen und Debatten liegen. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen, morgen ab 18 Uhr auf https://forum.p-punkte.de vorbeizuschauen, wenn das Forum offiziell eröffnet wird. Wer bereits einen P-Punkte-Account für den Chat hat, kann sich damit auch im Forum anmelden.


Ein neuer Gesetzesentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sieht vor, Internetprovider zur anlasslosen Speicherung von IP-Adressen und weiteren Metadaten der Nutzer über einen Zeitraum von drei Monaten zu verpflichten. Es handelt sich somit um einen neuen Versuch, die sogenannte Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Der Entwurf wurde am vergangenen Freitag zur Abstimmung an die weiteren Ministerien verschickt.

Hubig begründete den Entwurf mit der Bekämpfung von Kriminalität im Netz. „Bei Kinderpornografie, Online-Betrug und strafbarem Hass im Netz gilt bisher: Täter kommen viel zu oft davon. Das wollen wir ändern“, sagte sie gegenüber der Bild am Sonntag.

Aus der Opposition kommt Kritik an dem Vorschlag. „Union und SPD planen offenkundig den Wiedereinstieg in die anlasslose Massenüberwachung im Internet“, sagte etwa der rechtspolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Helge Limburg, dem Stern.

Der neue Gesetzesentwurf geht sogar noch weiter, als nur die Speicherung von IP-Adressen vorzusehen. Auf „Sicherungsanordnung“ sollen Anbieter auch verpflichtet werden dürfen, Verkehrs- und Standortdaten sowie E-Mail-Adressen zu speichern. Dies betrifft auch Over-The-Top-Dienste wie z.B. Messenger.

Es handelt sich bereits um den dritten Versuch, die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland einzuführen. Das erste, 2007 beschlossene Gesetz wurde 2010 vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Der zweite Versuch erfolgte 2015, wurde jedoch 2023 ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Nun folgt also der dritte Anlauf.

Was würde die Vorratsdatenspeicherung für Pädophile (auch im Anti-Contact-Bereich) bedeuten? Hubigs Begründung nennt zwar nur die Bekämpfung der Kriminalität im Netz, jedoch ist es kein Geheimnis, dass pädophile Menschen von Ermittlungsbehörden oftmals unter Generalverdacht gestellt werden, auch dann, wenn überhaupt keine Hinweise auf Straftaten vorliegen. Daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein entsprechendes Gesetz auch Selbsthilfe-Projekte wie z.B. die P-Punkte erheblich gefährden könnte.


Smartphones und andere Geräte sollen gar nicht erst in der Lage sein, Inhalte, die Kindesmissbrauch zeigen zu empfangen, versenden oder anderweitig zu bearbeiten. Schon zweimal stellte der SPD-Innenpolitiker und ehemalige Vorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter Sebastian Fiedler diese Forderung: einmal 2024 in einem WDR-Interview und vor kurzem erneut bei einer Bundestagsdebatte am 17.12. Was sich auf den ersten Blick vielleicht noch richtig anhört, bedeutet in der Praxis die Einführung eines Zensurapparates, den es in diesem Ausmaß bislang nur in Ländern wie Nordkorea gibt: Denn für die Umsetzung müsste ein Algorithmus in jedem Handy installiert werden, der alle Inhalte und Benutzerinteraktionen permanent in Echtzeit überwacht und einschreitet, sobald etwas als potenziell gefährlich kategorisiert wird.

Inhaltlich erinnert dies an Forderungen, die der Leiter des Präventionsprogramms „Kein Täter Werden“ (KTW) Prof. Klaus Beier bei verschiedenen Gelegenheiten in der Vergangenheit gestellt hat. Beier wünscht sich, dass Endgeräte in der Zukunft mit einer künstlichen Intelligenz ausgeliefert werden, welche die Geräte überwacht, Kinderpornografie oder Grooming automatisch erkennt und sofort unterdrückt. Auch an anderer Stelle orientiert sich Fiedler offensichtlich an der Position von Beier, etwa als er 2024 Kindesmissbrauch mit einer Pandemie verglich – eine Sichtweise, die öffentlich bislang hauptsächlich von Beier vertreten wird.

In einer Antwort auf eine Presseanfrage von netzpolitik.org bestätigte Fiedler nun, dass er seine Forderungen für eine massenhafte Inhaltskontrolle unter anderem von KTW übernommen hat. Dort fände die Idee „große Unterstützung“ und werde auch immer wieder auf internationalen Kinderschutzkongressen diskutiert, womit Fiedler seinen eigenen Einsatz für die Idee rechtfertigt.

Grundrechtlich hat der Vorschlag weitreichende Folgen, während gleichzeitig der Nutzen für den Kinderschutz fragwürdig ist. Schon bei der wesentlich weniger invasiven sogenannten „freiwilligen Chatkontrolle“, bei der Diensteanbieter wie Facebook freiwillig hochgeladene Dateien gegen Listen bekannter Kinderpornografie prüfen, ist die Verhältnismäßigkeit umstritten. Die EU-Kommission konnte in einem kürzlich veröffentlichten Bericht keine hinreichenden Daten liefern, die eine Verhältnismäßigkeit begründen würden. Gleichzeitig untergräbt der Vorschlag die Sicherheit privater verschlüsselter Kommunikation, und zudem besteht beim Einsatz von KI-Technologie eine hohe Gefahr für falsche Erkennungen bei eigentlich harmlosen Inhalten, wie im September hunderte Wissenschaftler in einem offenen Brief zur Chatkontrolle anmerkten.


Der Fall einer Sexpuppe mit kindlichem Aussehen, die auf dem Online-Marktplatz des asiatischen Händlers Shein angeboten wurde, beschäftigt inzwischen die höchsten Ränge der europäischen Politik. Ende Oktober wurde die französische Verbraucherschutzbehörde auf das Angebot aufmerksam gemacht, die Anzeige erstattete. Frankreichs Regierung sperrte Shein daraufhin kurzzeitig und forderte von der EU-Kommission ein härteres Vorgehen gegen den Händler. Auch andere Händler, darunter AliExpress, Temu und Joom gerieten in das Visier der französischen Regierung, nachdem dort teils ähnliche Angebote gefunden wurden. In Frankreich fallen Sexpuppen mit kindlichem Aussehen unter die Definition von Kinderpornografie, womit der Verkauf, aber auch schon der Besitz solcher Puppen dort verboten sind.

Etwa zeitgleich erstattete die schwedische Kinderschutzorganisation ChildX Anzeige gegen Amazon und zwei weitere Onlinehändler, die ebenfalls kindliche Sexpuppen verkauft haben sollten. Vergangene Woche forderten im schwedischen Parlament daraufhin Politiker:innen sämtlicher politischer Strömungen ein härteres Vorgehen gegen Handelsplattformen, die Kinderpuppen verkaufen. Die Regierung in Schweden stimmte dem am Freitag zu und erwägt unter anderem mögliche Netzsperren für betroffene Online-Plattformen. Begründet wird dies damit, dass der Verkauf kindlicher Sexpuppe angeblich Kindesmissbrauch normalisieren würde.

Auf EU-Ebene wiederum forderte das EU-Parlament die EU-Kommission diese Woche auf, schneller und härter gegen Online-Plattformen wie Shein vorzugehen. Bestehende Gesetze wie der Digital Services Act sollen konsequenter umgesetzt werden, um die Händler in ihre Schranken zu weisen. Gleichzeitig startete die EU-Kommission eine Untersuchung und forderte Shein auf, detailliert zu erklären, wie der Händler den Schutz von Minderjährigen sicherstellen würde. Dass „Kinderpornografiepuppen“, wie sie im Beschluss des Parlaments genannt werden, „gefährliche Güter“ sind, wurde dabei in der Debatte von keiner Seite mehr infrage gestellt. Stattdessen wurden die Puppen regelmäßig in einem Atemzug mit gefährlichen Waffen genannt, die auf den Marktplätzen der Onlinehändler ebenfalls angeboten worden sein sollen.

Bislang gibt es immer noch keine empirischen Belege dafür, dass Puppen mit kindlichem Aussehen eine schädliche Wirkung haben. Gegen das Verbot dieser Puppen in Deutschland liegen dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden vor, über die ursprünglich in diesem Jahr ein Urteil gefällt werden sollte.