News vom 18.05.2025

Am Donnerstag hat das Ausschuss für Bürgerrechte, Justiz und Innere Angelegenheiten seine Änderungswünsche für die Neufassung des Rahmen des Rates über die Bekämpfung von sexuellem Missbrauch an Kindern veröffentlicht. Wir begrüßen diese Initiative grundsätzlich. Viele der Änderungen sind aus Kinderschutzgründen sinnvoll und notwendig. Ein Teil der Initiative ist eine Neufassung des Begriffes der „Kinderpornographie“. So wird dieser unter anderem durch den Begriff „Missbrauchsmaterial“ („Child Sexual Abuse Material“) ersetzt. „Missbrauchsmaterial“ beschreibt aus unserer Sicht deutlich besser den Grund, warum diese Inhalte verboten sind. Es geht gerade nicht darum, ob etwas pornographisch ist, sondern, dass dadurch Kinder missbraucht werden. Dieser neue Begriff wird außerdem deutlich weiter gefasst. Manche dieser Erweiterungen sind aus unserer Sicht sinnvoll, wie zum Beispiel die Erstellung sogenannter sexualisierter Deepfakes, also virtuelles „ausziehen“ realer Kinder. Daneben gibt es leider auch Ergänzungen in der neuen Definition, die wir als problematisch ansehen, da es sich dabei um die Kriminalisierung rein fiktiver Dinge handelt. Explizit erwähnt werden hierbei Inhalte, die Virtual und Argumented Reality nutzen oder mittels KI erstellt werden. Ähnlich fragwürdig ist aus unserer Sicht die neu Formulierung Lit. b), die jetzt „any representation, by whatever means, of the intimate parts of a child for primarily sexual purposes“ als Child Sexual Abuse Material definiert werden. Zusammengenommen mit Rectical 11 aus der Vorarbeit der Kommssion, in der diese Ergänzung erklärt wird, ist es wahrscheinlich, dass darunter auch Nachbildungen in Form von Puppen und ähnliche Dinge fallen.

Aus unserer Sicht ist es erforderlich diese Dinge in soweit zu begrenzen als dass es echte Kinder betrifft. Zum einen um eine (weitere) Überarbeitung der Polizeibehörden zu vermeiden. Zum anderen aber auch um die Rechte von Pädophilen wie das Recht auf Sexuelle Selbstbestimmung und dem Recht der Kunstfreiheit zu entsprechen. Diese werden hier scheinbar gänzlich ignoriert.

Explizit begrüßen wir hingegen das vorgeschlagene Amendment 3 des Ausschusses, das den Begriff „paedophile manuals“ durch den akkurateren Begriff „instruction manuals on how to sexually abuse children“ ersetzen soll. Ersterer ist zutiefst stigmatisierend gegenüber Pädophilen ist, da er Kindesmissbrauch und Pädophilie gleichsetzt, letzterer nicht.

Gemäß der Übersicht über den aktuellen Vorgang befindet sich der Gesetzesentwurf jedoch noch in einer sehr frühen Phase. So befindet sich z.B. das Parlament noch in der Findung einer gemeinsamen Position. Die erste Lesung im Parlament soll am 16.6.2025 stattfinden. Dann werden Änderungsanträge eingebracht, diskutiert und beschlossen. Dies nimmt einige Zeit in Anspruch. Hat man sich auf eine gemeinsame Position geeinigt, verhandelt die Kommission, das Parlament und der Rat das Gesetz, um eine Einigung zu erzielen. Auch müsste danach das ganze erst noch in Nationales Recht eingebaut werden. Es würde nicht sofort gelten.

Für die laufende Verfassungsbeschwerde sind die Folgen schwer abzuschätzen. Grundsätzlich gilt dass höher liegendes Recht niedriger liegendes Recht schlägt. Eine Ablehnung des 184l StGB durch das BVerfG auf Grundlage der UN Declaration der sexuellen Menschenrechte in Form des Rechts auf Sexuelle Selbstbestimmung würde eine Umsetzung der Richtline, mit Verbot der Puppen, also verunmöglichen. Es ist jedoch noch nicht sicher ob und wenn ja aus welchem Grund das BVerfG den 184l StGB für nichtig erklärt wenn dies zum Beispiel durch seine Unbestimmtheit, also der Unklarheit was von diesem betroffen ist oder nicht geschieht so stände dieses Urteil einem erneuten Versuch durch die Bundesregierung nichts im Weg. Dies wäre jedoch auch ohne die Neudefinition nicht anders. Dann bräuchte es potenziell eine weitere Beschwerde.