Negativ-Beispiel #5

Drei Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren, dass im erläuternden Bericht unnötigerweise darauf hingewiesen wird, diskriminierende Äusserungen und Hasskriminalität wegen krankhaft gestörter Sexualpräferenzen wie beispielsweise Pädophilie fielen nicht in den Schutzbereich der vorgeschlagenen Norm. Einerseits sei diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs selbstverständlich, andererseits mute es befremdlich an, dass Homosexualität beziehungsweise Transidentität im Sinne von überholt geglaubten Assoziationsmustern überhaupt mit krankhaft gestörten Sexualpräferenzen in Verbindung gebracht wird.