Negativ-Beispiel #22
Auch Hasskriminalität und Diskriminierungen von LGBTI-Personen [fallen] in den Anwendungsbereich von Artikel 261 VE-StGB. Diskriminierende Äusserungen und Hasskriminalität wegen pathologisch, krankhaft gestörten Sexualpräferenzen wie beispielsweise Pädophilie fallen hingegen nicht in den Schutzbereich der vorgeschlagenen Norm.