Negativ-Beispiel #2
Der Schutz sexueller Neigungen richtet sich nach dem Merkmal "sexuelle Identität" gemäß § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Davon werden abnormale sexuelle Neigungen wie Pädophilie, Sodomie oder Nekrophilie als nicht mitumfasst angesehen.
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Antidiskriminierungsstelle des Bundes in einer Mail-Beratung