News vom 21.07.2026

Der deutsche Rechtsweg mag ausgeschöpft sein, aber der Kampf gegen das Puppenverbot des § 184l StGB ist noch nicht zu Ende. Die Initiative „Gegen das Puppenverbot“ hat nun angekündigt, dass sie eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg einreichen werden, die Beschwerde befindet sich bereits in Vorbereitung.

Konkret sieht die Initiative hier mindestens zwei Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) und eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK). Mit Blick auf die nun abgeschlossenen Verfahren beim BVerfG kommt zudem auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) in Betracht.

Die Fristen für eine Beschwerde beim EGMR sind sehr eng - der Tag der Entscheidung der letzten nationalen Instanz darf bei Eingang der Beschwerde maximal vier Monate zurückliegen. Das Urteil des BVerfG wurde zwar erst am 02.07.2026 veröffentlicht, entschieden wurden die Verfahren jedoch bereits am 21.05.2026. Vom heutigen Tag aus gerechnet verbleiben also lediglich zwei Monate bis Fristablauf.

Weiterhin haben die Beschwerdeführer bereits in der vergangenen Woche eine Gegenvorstellung zum Urteil beim BVerfG eingereicht. Aus ihrer Sicht wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vollumfänglich entsprochen. Diese Gegenvorstellung ist rechtlich gesehen jedoch lediglich mit einer Bitte zu vergleichen, und somit voraussichtlich kaum erfolgsversprechend.