News vom 02.07.2026

Wie das Bundesverfassungsgericht heute bekannt gab, werden die Beschwerden gegen den § 184l des Strafgesetzbuchs zurückgewiesen. Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gilt damit als verfassungskonform. In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass das Verbot zwar in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, aber nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreife. Alleine dadurch, dass die Nutzung von Puppen ein Missbrauchsrisiko erhöhen könnte, entstehe ein Sozialbezug, der die Verwendung von Puppen auch in privaten Räumlichkeiten dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe. Das Ziel, Kinder und Jugendliche zu schützen, sei dabei von derart herausragender Bedeutung, dass auch schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich legitim und verhältnismäßig seien. Dass es keine klaren Beweise dafür gibt, dass die Nutzung von Puppen Kinder gefährden kann, sei dabei im Grunde irrelevant, denn im Angesicht einer unklaren Beweislage könne der Gesetzgeber von einer Schädlichkeit grundsätzlich ausgehen.

Mit der Argumentation zementiert das Bundesverfassungsgericht die Rechtfertigung, sämtliche Ausdrücke pädophiler Sexualität unabhängig von ihrer tatsächlichen Schädlichkeit zu bestrafen. Wir werden uns in den folgenden Tagen tiefer mit der Argumentation des Gerichts beschäftigen. Erwähnenswert ist jedenfalls, dass zwei der acht Richter dagegen gestimmt haben, die Beschwerden abzuweisen. Richter Offenloch kritisiert die Entscheidung des Senats in einem Sondervotum scharf und bezeichnet das Puppenverbot als „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“, und die daraus entstehenden Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht würden sich „mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen“ lassen. Wir stimmen den Einschätzungen von Richter Offenloch vollumfänglich zu.