News vom 26.09.2021

Nur wenige Tage vor der Bundestagswahl sind diesen Mittwoch noch einige neue Gesetze in Kraft getreten. Besonders interessant sind dabei zwei neue Straftatbestände, die in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt werden.

Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

Der neue §176e StGB stellt die Herstellung, Verbreitung und den Besitz von sogenannten „Missbrauchsanleitungen“ unter Strafe. Missbrauchsanleitungen werden dabei als Inhalte definiert, die Kenntnisse zur Vorbereitung oder Ausführung von Kindesmissbrauch vermitteln. Auch neutrale Texte wie etwa medizinische Lehrbücher, welche Details über die Anatomie von Kindern enthalten, oder Hinweise auf Orte, an denen sich viele Kinder aufhalten, können darunter fallen, wenn diese mit der Absicht verbreitet werden, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

Begründet wurde das Gesetz wie folgt:

Solche „Missbrauchsanleitungen“ können die sexuelle Ausbeutung von Kindern fördern, indem sie eine allgemeine subjektive Geneigtheit fördern, rechtswidrige Taten nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches (StGB) zu begehen. Es besteht die Gefahr, dass der Umgang mit derartigen Anleitungen die Hemmschwelle absenkt und die Bereitschaft weckt beziehungsweise verstärkt, sexuellen Missbrauch von Kindern zu begehen.

Quelle: Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz

Damit ist ab sofort also auch schon die Verbreitung von Inhalten strafbar, die zur Vorbereitung von Straftaten genutzt werden können. Zumindest fragwürdig ist die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes, da jemand, der plant ein Kind zu missbrauchen sich wohl kaum davon abhalten lässt, dass die Beschaffung einer Anleitung dafür unter Strafe steht. Diese tatsächlichen Missbrauchshandlungen weit vorverlagerte Strafbarkeit wird vom Gesetzgeber auch so erkannt, sei aber laut Gesetzesbegründung geboten, um Kinder effektiv zu schützen. Der Strafrahmen liegt bei Geldstrafe bis drei Jahre Haft (zwei Jahre bei Besitz).

Verhetzende Beleidigung

Mit dem neuen §192a StGB steht nun die Hetze gegen Menschen unter Strafe, die sich auf Nationalität, Religion, Behinderungen oder die sexuelle Orientierung bezieht. Darunter fallen unter anderem Beleidigungen und menschenverachtende Aussagen gegen eine Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.

Interessant ist hier die Frage, ob die Pädophilie hier unter das Merkmal „sexuelle Orientierung“ fällt und damit auch Pädophile vor Beleidigungen und Hetze geschützt sind. Die Ansicht, dass Pädophilie als sexuelle Orientierung betrachtet werden kann, wird von einer wachsenden Zahl an Wissenschaftlern geteilt, und mit Inkrafttreten des ICD-11 gilt Pädophilie in den Augen der Weltgesundheitsorganisation ab 2022 außerdem nicht mehr als psychische Störung. Anders gesagt: Es gibt gute Argumente dafür, Pädophilie als sexuelle Orientierung und damit von §192a StGB eingeschlossen zu betrachten. Ob die Gerichte dieser Auffassung folgen werden, muss sich allerdings erst noch zeigen.

Hetze, Beleidigungen und menschenverachtende Aussagen gegen Pädophile sind alltägliche Phänomene und gehören fast schon zum guten Ton (zum Beweis, siehe etwa unsere Negativ-Beispiele). Möglicherweise ergeben sich mit dem §192a StGB nun aber neue strafrechtliche Möglichkeiten, dieser Flut Einhalt zu gebieten.