News vom 03.09.2025
Wenn Menschen Kinderpornografie konsumieren und damit aufhören wollen, dies alleine aber nicht schaffen, ist es wichtig, dass sie therapeutische Unterstützung in Anspruch nehmen können. Wichtige Voraussetzung dafür, dass Täter:innen überhaupt diese Unterstützung suchen, ist die Versicherung, dass sie dadurch keine Strafverfolgung befürchten müssen. Die therapeutische Schweigepflicht ist also ein Grundstein dafür, dass Täter:innen, die ihr Verhalten ändern wollen, therapeutisch überhaupt erreicht werden können.
In der Schweiz erregte jetzt ein Fall Aufsehen, in dem diese Schweigepflicht gebrochen wurde. So wurde ein Patient einer Psychiatrie von seiner Therapeutin angezeigt, nachdem er in seiner Therapie erzählt hatte, Kinderpornografie zu konsumieren. Der Patient arbeitet beruflich als Tischtennistrainer mit Minderjährigen zusammen, weshalb die psychiatrische Klinik von einer konkreten Gefahr für Minderjährige durch den Patienten ausging und den Bruch der Schweigepflicht für notwendig hielt.
Der Patient wehrte sich daraufhin und bekam nun vor dem Bundesgericht Recht. Das Gericht urteilte, dass es unzulässig gewesen sei, die Schweigepflicht zu brechen, ohne den Patienten anzuhören und darüber zu informieren. Der Bruch der Schweigepflicht sei nur dann zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr für Dritte besteht. Dies sei durch den bloßen Konsum von Kinderpornografie nicht gegeben, da deswegen nicht angenommen werden kann, dass der Patient sich auch übergriffig gegenüber Kinder in seinem Umfeld verhalte.