News vom 26.09.2025

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ So steht es seit dem 24. Mai 1949 in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Bislang fehlt in der Liste der Merkmale, für die man nicht diskriminiert werden darf, die sexuelle Identität. Dies möchte der Bundesrat nun ändern und beschloss in seiner heutigen Plenarsitzung, einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundestag einzubringen.

Ziel der Verankerung des Diskriminierungsschutzes für sexuelle Minderheiten sei es, „ein Bewusstsein dafür zu fördern, dass die Bekämpfung von Diskriminierung wie etwa LSBTIQ-Feindlichkeit nur erfolgreich sein kann, wenn sie mit Maßnahmen für eine Anerkennung und Förderung der gleichberechtigten und demokratischen Teilhabe aller Menschen und einer Wertschätzung von Vielfalt einhergehen.“ Dabei wird insbesondere auf neuere gesellschaftliche Entwicklungen hingewiesen, wie eine sinkende Akzeptanz nicht heteronormativer Lebensentwürfe, die Errungenschaften der Gleichberechtigung der letzten Jahre gefährden. Die Bundesregierung hat jetzt die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Um eine tatsächliche Änderung des Grundgesetzes zu erwirken, wird eine Zwei-Drittel-Mehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat benötigt. Es gibt keine gesetzlich bestimmte Frist, bis wann sich der Bundestag mit dem Vorschlag beschäftigen muss.

Wenn der Vorschlag im Bundestag debattiert werden sollte, wird es mit ziemlicher Sicherheit auch um die Frage gehen, inwiefern sexuelle Identitäten wie Pädophilie dadurch ebenfalls geschützt würden. Schon jetzt äußerte sich der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Union Günter Krings im Gespräch mit LTO besorgt davon, dass sich „etwa auch Pädophile auf diese Bestimmung berufen“, und stellt klar: „für diesen Personenkreis wollen wir ja alle gerade keinen Diskriminierungsschutz“. Dabei beschränkt sich der Antrag des Bundesrats lediglich auf geschlechtsbezogene sexuelle Orientierungen, indem der Begriff der sexuellen Identität als „die emotionale, körperliche und/oder sexuelle Anziehung bezüglich des Geschlechts eines Menschen“ definiert und von der Norm abweichende sexuelle Identitäten wie Pädophilie, aber auch zum Beispiel Zoophilie oder Nekrophilie somit explizit ausgeschlossen werden. Die fortgesetzte Diskriminierung dieser sexuellen Identitäten ist also sowohl von Befürwortern als auch von Gegnern des Vorschlags gewünscht – für pädophile Menschen insbesondere dürfte sich daher nichts Wesentliches ändern, egal ob der Vorschlag am Ende angenommen oder abgelehnt wird.

Dabei muss klar gesagt werden, dass Schutz vor Diskriminierung für Pädophile nicht gleichbedeutend mit der Legalisierung sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern ist – genauso wenig, wie der Schutz homosexueller Menschen die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Vergewaltigungen bedeutet. Diskriminierung und Gewalt, mit der pädophile Menschen tagtäglich konfrontiert werden, äußert sich zum Beispiel auf folgenden Ebenen:

  • Diskriminierungen in der Arbeitswelt, zum Beispiel fristlose Kündigungen bei Bekanntwerden der sexuellen Identität,
  • Gegen Pädophile gerichtete Hassrede und Drohungen, die insbesondere auf sozialen Medien und in den Kommentarspalten der klassischen Medien verbreitet sind und meist ungeahndet bleiben,
  • Zunehmende Gewalt gegen Menschen, die für pädophil gehalten werden, durch sogenannte „Pädojäger“ und rechtsextreme Gruppierungen, sowie deren Glorifizierung und Zelebrierung in den sozialen Medien,
  • Diskriminierung vor Gericht, wenn (vermeintlich) pädophile Menschen für die gleichen Taten härter bestraft werden als (vermeintlich) nicht-pädophile Menschen.